.

Pressemitteilung vom 27.02.2020

«Es bedarf einer unheimlichen Antriebskraft, um den Selbsterhaltungstrieb auszuschalten. Nur eine hochgradige, dynamische Einengung, also ein gefühlsmässiger Vorgang, niemals aber bloss rationale ‹Überlegung› vermag diese freizusetzen. […] Aus dem Gesagten ergibt sich auch, wie unhaltbar, ja verhängnisvoll irreführend das im Deutschen oft als Synonym für Selbstmord gebrauchte Wort ‹Freitod› eigentlich ist. Nicht nur wird damit ein Tatbestand falsch beschrieben, sondern diese falsche Qualifikation hat auch für den Zuhörer und Beobachter verhängnisvolle Folgen: Er ist geneigt, den ‹freien Willen› des Täters zu respektieren, fühlt sich berechtigt, ja sogar verpflichtet, untätig zu bleiben und nicht einzugreifen, um jedem ‹seinen Willen zu lassen› […].»1

„Leiden lindern ist ohne Töten möglich!“

Standesrechtliches Tötungsverbot für Ärzte ist verfassungskonform

Das Bundesverfassungsgericht verkündete am 26.2.2020 ein erschütterndes und beispielloses Urteil zur Suizidbeihilfe, das tief in die elementaren Grundlagen unseres menschlichen Zusammenlebens eingreift.

Komplette Pressemitteilung als PDF

Pressemitteilung vom 3.11.2019

Bedeutende Deklarationen des Weltärztebundes und der abrahamitischen Religionen gegen Euthanasie und assistierten Suizid

Die Liga „Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben“ begrüßt die aktuelle Erklärung des Weltärzte-bundes und die interreligiöse Deklaration von Vertretern der abrahamitischen Religionen gegen assistierten Suizid und Euthanasie.
Ende Oktober 2019 bekräftigte der Weltärztebund (World Medical Association, WMA) auf der 70. Generalversammlung in Tiflis, Georgien erneut seinen ablehnenden Standpunkt gegenüber Euthanasie und ärztlich assistiertem Suizid.
Neben der Ärzteschaft positionierten sich auch Vertreter der drei abrahamitischen Religionen und unterzeichneten am 28.10.2019 im Vatikan eine gemeinsame Erklärung gegen Euthanasie und assistierten Suizid.

Vollständige Pressemitteilung hier

.

Pressemitteilung vom 8.7.19

Hilfe zum Leben statt Hilfe zum Sterben

Zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 2019

Oberstes Gebot ärztlichen Handelns ist es, dem Menschen nicht zu schaden. Ärzte haben die Pflicht, Schmerz und Leid zu beseitigen, nicht aber die Person, die Schmerzen hat und leidet.

Das erschütternde Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3.7.2019, durch das die Freisprüche in zwei Fällen von ärztlich assistierter Selbsttötung und unterlassener Hilfeleistung bestätigt werden, gibt Anlass zu einer Rückbesinnung auf die ethischen Grundlagen ärztlichen Handelns.

Komplette Pressemitteilung lesen

.

Pressemitteilung vom 24.05.17

Rechtsstaatlich und ethisch höchst besorgniserregendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Zu einem Zeitpunkt, wo das Bundesverfassungsgericht dreizehn Verfassungsbeschwerden gegen den neuen § 217 StGB prüft, greift das Bundesverwaltungsgericht mit seinem politischen Urteil vor und versucht, neue rechtliche Fakten zu schaffen. Nun liegt die Urteilsbegründung vor.

Komplette Pressemitteilung lesen: Pressemitteilung BVerwG 24.5.17

Pressemitteilung vom 17.12.16

Arbeitsbündnis „Kein assistierter Suizid in Deutschland!“  reicht am 2.12.2016 Verfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB ein

Das Arbeitsbündnis „Kein assistierter Suizid in Deutschland!“ hat eine Verfassungsbeschwerde gegen den neuen § 217 StGB initiiert und mit Hilfe des renommierten Verfassungsrechtlers Dr. Christoph Partsch aus Berlin vor wenigen Tagen beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind mehrheitlich Ärzte und Wissenschaftler. Sie wenden sich gegen den neuen § 217 StGB, das sogenannte „Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ vom 9. Dezember 2015, das in Absatz 2 Angehörige und Nahestehende ausdrücklich straffrei stellt, wenn sie Beihilfe zum Suizid leisten oder selbst Teilnehmer einer geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe sind. Aufgrund dieser Straffreistellung sei zu erwarten, dass sowohl die gesellschaftliche Akzeptanz des Suizids als auch der Suizidbeihilfe und damit die Zahl der Suizidtoten ansteigen werden.

Zudem befürchten die Beschwerdeführer einen Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung gemäß Artikel 12 GG, da der § 217 StGB das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient zerstöre. Es müsse klar bleiben, dass der Arzt Beschützer des Lebens ist, er dürfe nicht zur Gefahr für das Leben seiner Patienten werden.

Pressemitteilung vom 17.12.16 herunterladen: Pressemitteilung

Pressemitteilung vom 26.9.2016

Menschenverachtender Vorgang in Belgien
Erster Fall von Euthanasie bei einem Minderjährigen

.

Durch die europaweit in der Öffentlichkeit geführte Diskussion um den assistierten Suizid und die Tötung auf Verlangen werden elementare Grundlagen unseres menschlichen Zusammenlebens in Frage gestellt. Soziale Bindungen werden zerstört, die Arzt-Patient-Beziehung zutiefst erschüttert, die menschliche Solidarität beschädigt, die Schutzpflicht des Staates für das Leben seiner Bürger in Frage gestellt. Besonders alarmierend ist der erste Fall von Euthanasie bei einem Minderjährigen in Belgien. Wir sind alle gefordert, gegen diese menschenverachtende Euthanasie-Praxis nach allen Erfahrungen der Geschichte unsere Stimme zu erheben und auf die Gefahren dieser Entwicklungen hinzuweisen. Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, den hilflosen Menschen nicht sich selbst zu überlassen. Mit dieser Aussage trifft das Bundesverfassungsgericht am 26.7.16 eine klare Werteentscheidung für das Recht auf Leben als dem höchsten Rechtsgut. Auch hebt es damit die Bedeutung der sozialen Verbundenheit und der natürlichen Hilfsbereitschaft der Menschen untereinander für das menschliche Zusammenleben hervor. Dies gilt es gemeinsam mit allen Kräften aus der Zivilgesellschaft zu stärken.

.

V.i.S.d.P.:

Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben

c/o Dr. med. Susanne Ley

Postfach 680 275

50705 Köln