Kein Anspruch auf Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bestätigt, dass es nicht gegen das Grundgesetz verstoßen hat, als es die Erlaubnis zum Erhalt von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung verweigerte. Das Bundesinstitut berief sich bei seiner Ablehnung auf das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das den Zweck verfolgt, „die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicher zu stellen“ und den Miß- und Fehlgebrauch von tödlich wirkenden Betäubungsmitteln zu verhindern. Die Gefahren für die Bevölkerung durch Miß- und Fehlgebrauch des Mittels, so das Gericht, seien „groß und wiegen schwer“.

Die Pressemitteilung des BVerwG lesen Sie hier

 

Drei Jahre Haft wegen ärztlicher Suizidbeihilfe

Das Landgericht Essen hat einen Neurologen und Psychiater zu drei Jahren Haft wegen Totschlags verurteilt, weil er Beihilfe zum Suizid bei einem Mann geleistet hat, der wegen einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, freiverantwortlich zu entscheiden.

Die Pressemitteilung des Landgerichts Essen lesen Sie hier

 

Schloss Hofener Thesen 2023 zu Suizid-Prävention und assistiertem Suizid

Sehr geehrte Damen und Herren
Liebe Kolleginnen und Kollegen

Die Schloss Hofener Thesen 2023 zu Suizidprävention und assistertem Suizid wurden in einem interdisziplinären und interprofessionellen Experten-Work-Shop vom 27. bis 29 August 2023 in Schloss Hofen, Lochau (A), von Fachleuten aus den drei Ländern Österreich, Deutschland und der Schweiz erarbeitet und werden von diversen Fachorganisationen unterstützt.
Die Thesen sind ab heute freigegeben. Wir bitten Sie, diese in Ihrem Umfeld und geeigneten Medien weiterzuverbreiten, auf Ihre Homepage zu stellen oder anderweitig zu nutzen. Anliegen der Thesen ist es, grundlegende Fragen, die in der öffentlichen Diskussion nicht oder wenig zum Tragen kommen, aufzuwerfen, wie z. B. die Problematik eines verkürzten Autonomieverständnisses oder die mangelnde Wahrnehmung der seelischen Not und Psychodynamik auch bei Menschen mit Wunsch nach assistiertem Suizid.

Die Thesen können auch weiterhin von Einzelpersonen und Organisationen unterschrieben werden, dies kann über die beigefügten E-Mail-Adressen geschehen. Wir danken allen, die an der Ausarbeitung der Thesen mitgewirkt haben. Wir freuen uns über Rückmeldungen und werden weiterhin an der Entwicklung humaner Lösungen für die genannten Probleme mitwirken.

Mit freundlichen Grüssen
Für das D-A-CH-Forum Suizidprävention und assistierter Suizid
Dr. med. Raimund Klesse

Hier finden Sie die Thesen

 

Rezension im Ärzteblatt Sachsen-Anhalt

Assistierter Suizid und Autonomie – ein Widerspruch?

Das Ärzteblatt Sachsen-Anhalt veröffentlichte in seiner Ausgabe 1/2 2023 eine Rezension von Dr. Susanne Ley zu einem bedeutsamen Fachartikel, der das Konzept der »freien« Entscheidung zum Suizid im Lichte von anthropologischen, entwicklungspsychologischen und psychotherapeutisch-psychiatrischen Befunden untersucht.

Die vollständige Rezension im Ärzteblatt Sachsen-Anhalt lesen Sie hier

Neuerscheinung

Assistierter Suizid und Autonomie – ein Widerspruch?

Das Konzept der »freien« Entscheidung zum Suizid im Lichte von anthropologischen, entwicklungspsychologischen und psychotherapeutisch-psychiatrischen Befunden

In verschiedenen Ländern wird ein „Recht auf assistierten Suizid“ angenommen und rechtlich garantiert. Dies wird begründet mit der Annahme, Wünsche nach assistiertem Suizid seien wohlüberlegte, autonome und selbstbestimmte Entscheidungen. Der vorliegende Artikel stellt das vorherrschende Autonomieverständnis anhand grundlegender Erkenntnisse der Anthropologie, Kulturanthropologie, Psychoanalyse, Tiefenpsychologie, Entwicklungspsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie infrage. Das Konstrukt der Freiverantwortlichkeit beim assistierten Suizid entspricht nicht der tatsächlichen Entwicklung suizidaler Krisen mit ihren nachvollziehbaren bewussten und unbewussten Motiven. Auch Entscheidungen zum assistierten Suizid erfolgen im zwischenmenschlichen Bezug. Anhand von Beispielen werden Psychodynamik und Therapiemöglichkeiten suizidaler Entwicklungen sowie Aspekte der Suizidprävention dargestellt. Der suizidfördernde Einfluss der Suizidassistenz wird beschrieben. Folgerungen für die Suizidprävention auf individueller Ebene und notwendige Voraussetzungen für die Entwicklung eines antisuizidalen gesellschaftlichen Klimas werden formuliert.

Autoren:
Raimund Klesse, Martin Teising, Ute Lewitzka, Peter Bäurle, Luc Ciompi, Georg Fiedler, Isabella Justiniano†, Thomas Kapitany, Reinhard Lindner, Susanne Lippmann-Rieder, Thomas Niederkrotenthaler, Christa Rados, Barbara Schneider, Manfred Wolfersdorf

PDF-E-Book als Sofort-Download unter
https://www.psychosozial-verlag.de/26663
5,99 Euro, ISSN 2699-1586.
Psychosozial-Verlag, Gießen.

Neuerscheinung im September

„Sterbehilfe in Belgien“

Insbesondere mit Blick auf das laufende Gesetzgebungsverfahrens zum assistierten Suizid im Deutschen Bundestag möchten wir Sie sehr gerne auf das bedeutende, im September erscheinende Buch „Sterbehilfe in Belgien“ aufmerksam machen, das sich explizit nicht nur an medizinisches Fachpersonal, sondern an alle Menschen richtet.

Die Autoren beschreiben eindrucksvoll, welche Folgen es für Gesellschaft und Individuum hat, wenn der Staat das Recht seiner Bürger auf den Schutz ihres Lebens aufgibt und wie wenig assistierter Suizid und Tötung auf Verlangen mit Autonomie zu tun haben. Das Buch „zeigt die Wirklichkeit der «Sterbehilfe», wie wir sie aus den Medien in der Regel nicht erfahren. Belgische Ärzte und Pflegende, Philosophen und Ethiker berichten von ihren persönlichen Erfahrungen aus einer Gesellschaft, in der „Euthanasie“ vor 20 Jahren legalisiert wurde.“

Die Autoren „lassen den Leser an ihren Erfahrungen mit Menschen in körperlichen und psychischen Grenzsituationen teilhaben, die sie unter der Erschwernis der belgischen Euthanasiegesetzgebung behandeln und begleiten. Anhand vieler Fallbeispiele zeigen sie auf, in welche Nöte und Schwierigkeiten diese Menschen geraten können und beschreiben dabei hochdifferenziert, jeder auf seine Art, was es braucht, dass die Medizin ihre Mitmenschlichkeit nicht verliert… Eindrucksvoll führen sie vor Augen, welche tiefgreifenden Entwicklungen für Patienten, aber auch für die Betreuenden und die Familien am Lebensende noch möglich werden können. Aber auch, was eine sogenannt «selbstbestimmte» Tötung für alle Beteiligten an nicht wiedergutzumachender seelischer Belastung bedeutet.“

„Dem Leser wird bewusst, welch tiefgreifender Einschnitt erfolgt, wenn «Sterbehilfe» in einem Land Einzug hält, in seine Institutionen, in den Alltag, wenn man als «einfache Lösung» den Leidenden beseitigt, statt sich des Leidens einfühlsam und fachkundig anzunehmen. Es wird deutlich, wie die schiefe Ebene, die ‚slippery slope‘, heute in Europa bereits bittere Realität geworden ist und die «Sterbehilfe» fast keine Grenzen mehr kennt.“

„Wer sich mit dem Thema «Sterbehilfe» im weitesten Sinn befasst, wer in Gerichten, im Gesundheitswesen, in der Politik, in der öffentlichen Diskussion oder im privaten Umfeld damit zu tun hat, sich dazu äussert oder gar Entscheidungen trifft, sollte dieses Buch gelesen haben.“

(Zitate aus: Vorwort zur deutschen Ausgabe, Raimund Klesse)

Die Buchankündigung finden Sie hier   (PDF zum Anklicken)

Protestbrief der ÄrzteLiga an das Deutsche Ärzteblatt August 2022

Kritik an Stellenanzeige des Vereins „Sterbehilfe“ im Deutschen Ärzteblatt Heft 31-32/2022

Im August 2022 hat die Liga Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben einen Protestbrief an das Deutsche Ärzteblatt versandt, in dem die Autoren Kritik üben an einer unglaublichen, absurden und offensichtlich politisch motivierten Stellenanzeige des Vereins „Sterbehilfe“, die dem ärztlichen Ethos diametral entgegensteht und Werbung für ärztlich assistierten Suizid macht.

Den Brief lesen Sie hier     (PDF zum Anklicken)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:
„Kein Recht auf Beihilfe zum Suizid“

Die Richter des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg betonen in ihrem Urteil vom 12. April 2022, dass es nach der Europäischen Menschenrechtskonvention kein Recht auf Beihilfe zum Suizid gibt, auch nicht in Form von konkreten Informationen oder der Unterstützung beim Suizid.

Es verstoße nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), wenn ein Land zum Schutz der Gesundheit, der Moral und der Rechte Anderer die Beihilfe zum Suizid verbiete.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist eine Institution des Europarates, dem 47 europäische Länder angehören. Der EGMR wacht über die Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Die Pressemitteilung zum Urteil lesen Sie hier:

EGMR-Urteil 12.4.22 Assist. Suizid (dt. Übersetzung)
EGMR-Urteil 12.4.22 Assist. Suizid (engl. Original)

Oberverwaltungsgericht für NRW

Kein Zugang zu Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung – Verbot dient der staatlichen Schutzpflicht für das Leben

In seinem Urteil vom 2. Februar 2022 kommt das Oberverwaltungsgericht Münster zu dem Schluss, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nicht verpflichtet ist, den Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung zu erlauben.

Eine solche Erlaubnis diene nicht dazu, die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen. Bei Anwendungen eines Betäubungsmittels sei dies „nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur der Fall, wenn diese eine therapeutische Zielrichtung haben, also dazu dienen, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern.“

Der Versagungsgrund schütze „das legitime öffentliche Interesse der Suizidprävention und dient der staatlichen Schutzpflicht für das Leben.“

Die Pressemitteilung des Gerichts lesen Sie hier!

Bundesärztekammer

Mitwirkung bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe

„Die Bundesärztekammer und der Deutsche Ärztetag – zuletzt bestätigt auf dem 124. Deutschen Ärztetag 2021 – vertreten die Auffassung, dass die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe ist.“ . . . . .

„Die Hilfe zur Selbsttötung gehört nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Ärzte sehen sich verpflichtet, das Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen.“

Aus: Hinweise der Bundesärztekammer zum ärztlichen Umgang mit Suizidalität und Todeswünschen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB, Stand: 25.06.2021, Deutsches Ärzteblatt, Heft 29-30, 26. Juli 2021

Den kompletten Text der Bekanntmachung finden Sie hier

Deutsches Ärzteblatt

Todeswünsche am Ende des Lebens: Häufig ambivalent

“Depressive und resignative Zustände am Lebensende fördern oft den Wunsch nach einem beschleunigten Tod. Selbst in der Endphase des Lebens kann die Bildung einer therapeutischen Beziehung aber auch verzweifelten Patienten helfen, diese verheerenden affektiven Zustände zu ertragen. Der Druck zum sofortigen Handeln lässt oft in der Gegenwart eines tröstenden, unterstützenden Zuhörers nach, der in der Lage ist, einen Patienten mit der Beschreibung vergangener Erfahrungen und aktueller Ängste zugewandt zu konfrontieren. Durch einfühlsame Aufklärung über vorhandene Behandlungsmöglichkeiten der zu erwartenden Leiden kann der selbstzerstörerische Druck entscheidend reduziert werden.    . . .   Gute Beziehungen binden an das Leben und verhindern die Notwendigkeit destruktiver Handlungen.”

Den kompletten Ärzteblatt-Artikel lesen Sie hier

 

„Schrittfolge einhalten“

Der Präsident der Ärztekammer Nordrhein, Rudolf Henke, sieht keinen Handlungsdruck, die Musterberufsordnung für Ärzte im Hinblick auf das Verbot der Suizidbeihilfe „im Vorgriff zu ändern.“ In der Mai-Ausgabe des Rheinischen Ärzteblatts plädiert er dafür, „diese fundamentalen berufsethischen Fragen“ ausführlich und in Ruhe in der Ärzteschaft zu diskutieren. In diesem Kontext erinnert Herr Henke an den Hippokratischen Eid: “Ich werde niemandem, auch nicht auf seine Bitte hin, ein tödliches Gift verabreichen oder auch nur dazu raten.” Dieser Satz präge seit jeher das ärztliche Selbstverständnis.

Den Artikel lesen Sie hier

.

„Der Internist“ berichtet über Erklärung der Ärzte-Liga

Das gemeinsame Organ des Berufsverbandes Deutscher Internisten und der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin berichtet in der April-Ausgabe über die Erklärung „Hilfe zum Leben statt Hilfe zum Sterben“ der Liga „Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben“

Den Artikel lesen Sie hier

.

„Das Bundesverfassungsgericht irrt … “

Stellungnahme von Professor Montgomery vom 17. April 2021

Prof. Frank Ulrich Montgomery, Ehrenpräsident der Bundesärztekammer und Vorstandsvorsitzender der World Medical Association (WMA) äußerte sich anlässlich der Eröffnungsveranstaltung zur „Woche für das Leben“ zum ärztlich assistierten Suizid:

„In der von der Journalistin Ursula Heller moderierten Debatte erinnerte der Vorstandsvorsitzende des Weltärztebundes, Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery, an die doppelte Aufgabe der Ärzte: »Sterben zu verhindern, wo äußere Einflüsse zu vorzeitigem Tod führen; und Sterben zu erleichtern, wo es der natürliche Abschluss des Lebens ist.« Den Sterbeprozess müssten, könnten und wollten Ärzte kompetent begleiten: »Nicht Hilfe zum Sterben, sondern Hilfe beim Sterben ist unsere Verpflichtung. Tötung auf Verlangen ist allen Menschen verboten, und es gehört nicht zu unseren Aufgaben, ärztliche Sterbehilfe durch die Hintertür des ärztlich assistierten Suizids zu leisten. Das Bundesverfassungsgericht irrt, wenn es die menschliche Selbstbestimmung derart überhöht, dass sie sogar die Abschaffung ihrer selbst miteinschließt. Palliativmedizin und Hospizarbeit sind wirksame Mittel zur verantwortlichen Sterbebegleitung.« Nicht der schnelle Tod, sondern das sanft begleitete Sterben an der Hand der Familie und eines Arztes seien ein würdiger Abschluss des Lebens.“

Quelle:  https://www.woche-fuer-das-leben.de/

Leben ist alternativlos

Die Unterzeichner der Anzeige “Leben ist alternativlos” veröffentlichten am 17. April 2021 ihre “Position zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Förderung der Selbsttötung und den dazu vorliegenden Gesetzentwürfen zur Regelung der Suizidhilfe” in nd DIE WOCHE. “Die Unterzeichnenden treten ein für ein Medizinsystem, in dem Mediziner – auch bei geringer Perspektive zum Weiterleben – Lebenshelfer bei bestmöglicher medizinischer Versorgung bleiben. Sie treten für eine Gesellschaft ein, in der Euthanasie nie wieder möglich sein wird. Assistierter Suizid sowie dessen geschäftsmäßige Förderung müssen verfassungsrechtlich verboten sein.”

Die Anzeige finden Sie hier.

BDI berichtet über Erklärung der Ärzte-Liga

Der Berufsverband Deutscher Internisten (BDI) berichtet im April-Heft seiner Mitgliederzeitschrift BDI aktuell unter der Überschrift „Hilfe zum Leben, statt Hilfe zum Sterben“ über die Erklärung der Liga Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben.

Den Artikel finden Sie hier.

Hilfe zum Leben statt Hilfe zum Sterben“1

Erklärung der Liga Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben

30. Januar 2021

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum assistierten Suizid vom 26.2.2020 untergräbt den Kern ärztlichen Handelns mit seinem Grundsatz nihil nocere und greift tief in elementare Grundlagen unseres menschlichen Zusammenlebens ein.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine existentielle Thematik auf den Aspekt der Selbstbestimmung reduziert. Die Folgen für die Gesellschaft finden explizit keine Beachtung.2 Die ungünstigen Erfahrungen in den Nachbarländern, die fatalen Erfahrungen aus der deutschen Geschichte, die Warnungen aus der Suizidforschung und die Fortschritte in der Palliativmedizin waren für das Gericht nicht entscheidend. Der assistierte Suizid setzt voraus, dass ein Menschenleben nicht nur vom Suizidenten, sondern auch von einer zweiten Person, nämlich dem „Sterbehelfer“, als lebensunwert beurteilt wird. Andernfalls müsste dieser seine Unterstützung des Vorhabens verweigern. Auch diese Problematik findet im Urteil keine Beachtung.
Das Urteil gefährdet den in unserer Verfassung intendierten Schutz des menschlichen Lebens gerade in einer höchst vulnerablen Phase, in der sich ein suizidaler Mensch fast immer befindet.
Es ist wichtig, den Suizidwunsch als Symptom3 menschlicher Not, als Hilferuf, zu erkennen, der fast immer vorübergehender Natur ist. Wenn der Suizidwunsch jedoch als Ausdruck von Selbstbestimmung gewertet wird, wird der verzweifelte Suizidgefährdete in seiner Not allein gelassen. Aufgabe des Arztes ist es, dem suizidalen Menschen einen Ausweg aus seiner vermeintlichen Hoffnungslosigkeit aufzuzeigen, mit ihm neue Perspektiven im Umgang mit seiner schwierigen Situation zu entwickeln oder die schwierige Situation mit ihm auszuhalten.
Der Schwerpunkt muss „auf Suizidprävention und dem Kampf um das Leben jedes einzelnen Menschen liegen.“4

Die vollständige Erklärung, die Sie als Arzt gerne unterzeichnen können, lesen Sie hier!

Erstunterzeichner dieser Erklärung sind: 
Prof. Dr. med. Axel W. Bauer, Leiter des Fachgebiets Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin Medizinische Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg; Prof. Dr. med. Paul Cullen, Erster Vorsitzender „Ärzte für das Leben“; Dr. med. Marianne Herzog, Ehrenvorsitzende Ökumenischer Hospizdienst Gummersbach e.V.; Dr. med. Susanne Hörnemann, Nervenärztin und Psychotherapie, Köln; PD Dr. med. Ute Lewitzka, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dresden; Dr. med. Susanne Ley, Internistin und Rheumatologin, Gründungsmitglied “Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben” u. Arbeitsbündnis “Kein assistierter Suizid in Deutschland!“, Köln; Dr. med. Steffen Liebscher, Internist, Hausarzt in Aue, Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer, Delegierter zum Deutschen Ärztetag; Prof. Dr. Dr. Uwe Henrik Peters, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität zu Köln; Prof. Christoph von Ritter MD PhD, Prof. em. Ludwig-Maximilians-Universität München; Dr. med. Thomas Sitte, Palliativmediziner für Kinder und Erwachsene, Fulda; Prof. Dr. med. Dr. h.c. Manfred Wolfersdorf, Ehemals Ärztlicher Direktor Bezirkskrankenhaus Bayreuth, jetzt in eigener Praxis als Facharzt Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik.

Weitere Unterzeichner sind:
Dr. med. Bernhard Ameling, Allgemeinarzt, Polch; Dr. med. Gregor Baier, Intensivmediziner, Offenbach am Main; Dr. med. univ. Doris Baier, Ärztin/Wissenschaftl. Mitarbeiterin Universitätsklinikum Mainz; Dr. med. Eberhard J. Baur, Allgemeinarzt/Psychotherapie, Tettnang; Dr. med. Eva Baur, Allgemeinärztin, Tettnang; Dr. med. Gerd Biedermann, Internist, Hausärztliche Praxis, Fürth; Dr. med. Christian D. Boellert, Arzt i.R., Lübben; Dr. med. Elisabeth Bosch, niedergelassene Strahlentherapeutin, Düren; Dr. Johannes Decker, Facharzt für Frauenheilkunde u. Geburtshilfe, Berlin; Josef Diers, Facharzt für Kinder- u. Jugendmedizin, Aumühle; Moritz von Fallois, Assistenzarzt Innere Medizin, Neustadt i.H.; Dr. med. Rüdiger Fritsch, Heiligenstadt; Dr. med. Hans Ganser, Arzt für Allgemeinmedizin; Dr. med. Elisabeth Gaus, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Referentin, Wanderführerin, Mönsheim; Dr. med. Renate Gähler, Pfaffenhofen; Karsten Jakob Geeck, nebenberufl. Arzt, hauptberufl. kath. Priester, Landau; Dr. med. Alexander Giannakis, Oberarzt, Psychiatrie u. Psychotherapie, Düsseldorf; Priv.-Doz. Dr. med. Anton Gillessen, Chefarzt Innere Medizin, Münster; Dr. med. Martin Grabe, Ärztl. Direktor Klinik Hohe Mark, Oberursel; Dr. med. Erwin Grom, Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, Sportmedizin, Breisach; Dr. Dieter Gronartz, Internist a.D., Wachtberg; Dr. med. Anne Grundl, Allgemeinarzt, Laupheim;Dr. med. Stephan Grüter, niedergelassener Kardiologe, Wuppertal; Dr. med. Ewald Haiges, Facharzt Gynäkologie u. Geburtshilfe, Zemmin; Dr. med. Michael Hammes, Facharzt für Allgemeinmedizin, Psychotherapie, Ottersweier; Dr. med. Wolfgang Hanuschik, Augenarzt in eigener Praxis, Berlin; Dr. Roland Helbing, niedergelassener Kinderarzt, Sömmerda; Kerstin Heß, Ärztin, Aldingen; Ulrich Heß, Facharzt für Allgemeinmedizin, Aldingen; Martna Hüttl, Fachärztin für Allgemeinmedizin; Dr. med. Doris Janzen, Putzbrunn; Ursula Kampker, Ärztin, Aachen; Annette Kaufmann, Kinderärztin u. Psychotherapeutin i.R.; Bremen; Wilderich Freiherr von Ketteler-Tinnen, Arzt i. R., Regionalleiter d. Souveränen Malteser Ritter Ordens, Münster; Dr. med. Dietmar Kirch, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie u. Psychotherapie, Grafschaft; Dr. med. Gerd Ulrich Kirn, Facharzt Allgemeinmedizin, niedergelassen, Aldingen; Dr. med. Tabea Kirn, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Aldingen; Dr. med. Michael Kiworr, Oberarzt Gynäkologie u. Geburtshilfe, Perinatologie, Mannheim; Dr. med. Margarete Klapdor-Kaiser, Ärztin i.R., Boppard; Dr. med. Verena Kohlmeyer, Praxisassistentin, Darmstadt; Dr. med. Thomas Kollinger, Internist, Bad Pyrmont; Dr. med. Joachim Kormannshaus, Arzt für Allgemeinmedizin i.R., Alzey; Dr. med. Dr. theol. Andreas Kuhlmann, Priester, Schulseelsorger u. Lehrer, Aachen; Dr. med. Peter Landendörfer, Facharzt für Allgemeinmedizin, Heiligenstadt; Dr. med. Urban Lanig, Bad Mergentheim; Dr. med. Erika Lehrke, Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie, Kinder- u. Jugendpsychiatrie, Psychotherapie i.R., Weimar; Dr. Wolfgang Leise, Arzt für Allgemeinmedizin, Celle; Dr. med. Elisabeth Leutner, Internistin, Heidelberg; Jette Limberg-Diers, Ärztin, Aumühle; Prof. Dr. med. Stefan Lorenzl, Chefarzt Neurologie u. Chefarzt Palliativmedizin Agatharied, Prof. für Palliative Care, Hausham; MVDr. Stefan Lukac, Assistenzarzt, Ulm; Dr. med. Angela Lugert, Memmingen; Dr. med. Irmgard Luthe, Internistin, Geriaterin, Zertifikat in Logotherapie u. Existenzanalyse nach Viktor Frankl, Köln; Prof. Dr. Jürgen Maiß, Internist, Gastroenterologe, Forchheim; Dr. Jürgen Marx, em. Facharzt für Chirurgie u. Facharzt für Allgemeinmedizin, Georgenthal; Dr. med. Damaris Marzahn, Assistenzärztin, Köln; Dr. med. Volker Mittelbach, Internist u. Kardiologe, Meppen; Dr. med. Gudrun Mohr, Allgemeinmedizin – Psychotherapie, ausschl. psychotherapeutisch tätig, Lupburg; Dr. med. Angela Müller, hausärztl. tätige Internistin, Olching; Dr. med. Hilde Müller-Erhard, Internistin i. R., Erlangen; Tamara Müller-Panichi, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, spez. Geriatrie, Bendorf; Dr. med. Mechthild Münch, Ärztin für Anaesthesiologie, Freiburg; Dr. med. Johannes Müsgens, Arzt für Chirurgie, Chefarzt a.D., Krefeld; Ute Maria Nehrbauer, Oberärztin Gefäßchirurgie, St. Wendel; Dr. med. Roswitha Neumann, Internistin, lt. Oberärztin, Hamm; Dr. Dinh Quang Nguyen, Direktor Rhythmologie St. Vinzenz Hospital, Köln; Dr. med. Dietmar Panitz, Lt. Oberarzt i.R., Duisburg; Dr. med. Georg Pape, Facharzt für Neurologie u. Psychiatrie, Seeheim-Jugenheim; Prof. Dr. Dr. Hans Pistner, Erfurt; Dr. med. Ines Pistner, Erfurt; Dr. med. Kurt Rack, Facharzt für Innere Medizin, München; Dr. med. Marlis Rahe, Allgemeinärztin a.D., Münster; Dr. med. Christa Ratjen, Internistin, Königstein; Dr. med. Elisabeth Reitz, Anästhesistin, Köln; Dr. med. Beate Dorothea Reufels, Assistenzärztin Anästhesie, Frechen; Dr. Hein Reuter, Arzt für Allgemeinmedizin, Bad Homburg; Sebastian Reuter, Facharzt für Innere Medizin, Gastroenterologie, Palliativmedizin, Spezielle Schmerztherapie, Tätigkeit in der SAPV u. als Schmerztherapeut, Chemnitz; Dipl.-Med. Matthias Rüdiger, Niedergelassener Orthopäde, Oranienburg; Simon Rudisile, Weiterbildungsassistent Allgemeinmedizin, Brandenburg a. d. Havel; Prof. Dr. med. Ulf Runne, Frankfurt; Dr. med. Felicitas Runte, hausärztl. Internistin, Münster; Horst Rütschle, Facharzt für Kinder- u. Jugendmedizin, Kinderhämatologe u. -onkologe, Diabetologe DDG, Mutterstadt; Dr. med. Marianne Schammert, Kinder- u. Jugendärztin in eigener Praxis, Weingarten; Dr. med. Ansgar Siegmund, Chefarzt der Klinik für Psychiatrie u. Psychotherapie, Ärztl. Direktor Euregio-Klinik, Nordhorn; Dr. med. Angela Spelsberg, Ärztl. Leiterin, Tumorzentrum Aachen e.V., Aachen; Dr. med. Dorothea Sperling, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Hausärztin, Berlin; Sebastian Spinner, Kinderarzt, Kinderkardiologe, Kinderintensivmediziner, Oberarzt Kinderklinik Sana Berlin-Lichtenberg; Dr. med. Wieland Spur, Facharzt für Allgemeinmedizin, Rielasingen; Dr. med. Birgitta Stübben, Fachärztin für Psychiatrie u. Psychotherapie, Dr. med. Vera Terhoeven, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Bad Schönborn; Albrecht Tetzner, Assistenzzahnarzt, Chemnitz; Köln; Dr. med. Hans Thomas, Lindenthal-Institut, Köln; Beate Tober-Hackenberg, Allgemeinmedizinerin, Krefeld; Dr. med. Holger Tubbesing, Augenarzt, Kassel; Dr. med. Maria Volpert, Oberärztin Innere Medizin u. Gastroenterologie, Notfallmedizin, Bad Tölz; Dr. med. Angelika Weber, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Mechernich; Dr. med. Linda Weber, Ärztin i. W. Allgemeinmedizin, Mechernich; Dr. med. Thomas Weber, Facharzt für Allgemeinmedizin, Mechernich; Dr. med. Walter Wehler, Internist, Köln; Dominik Weissenburg, Weiterbildungsassistent Allgemeinmedizin, Würzburg; Dr. med. Franziska Maria Wieland, Hausärztin, Leinfelden-Echterdingen; Dr. phil. Raphael Wild, Arzt, Frankfurt am Main; Dr. med. Dipl.-Ing. Jochen Wirbitzky, Facharzt für Orthopädie, Bad Waldsee; Dr. med. Ursula Wittenberg, Recklinghausen; Sieben weitere ärztliche Unterzeichner, die nicht namentlich genannt werden möchten.

Die Liste der Unterzeichner wird fortlaufend aktualisiert.

.

.

Nihil nocere

Leserbrief von Dr. med. Susanne Ley, Deutsches Ärzteblatt vom 30. Oktober 2020

Das erschreckende Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum assistierten Suizid vom 26.2.20 attackiert den Kern ärztlichen Handelns mit seinem Grundsatz nihil nocere und greift tief in elementare Grundlagen unseres menschlichen Zusammenlebens ein. Sieben Richter reduzieren eine existentielle Thematik auf den Aspekt der Selbstbestimmung. Die Folgen für die Gesellschaft finden explizit keine Beachtung. Die ungünstigen Erfahrungen in den Nachbarländern, die fatalen Erfahrungen aus der deutschen Geschichte, die Warnungen aus der Suizidforschung und die Fortschritte in der Palliativmedizin sind für die Richter nicht entscheidend. Auch findet die Problematik um den „Suizidhelfer“, der das Leben des suizidalen Menschen als lebensunwert bewertet, keine Beachtung. Die Frage nach der Verfassungskonformität unserer Berufsordnungen, die uns – unserem Selbstverständnis entsprechend – die Beihilfe zur Selbsttötung verbieten, haben die Richter offengelassen. …“

Den vollständigen Leserbrief finden Sie hier!

Stellungnahme des Nationalen Suizidpräventionsprogramms Deutschland zur möglichen Neuregelung der Suizidassistenz

September 2020

Das Nationale Suizidpräventionsprogramm Deutschland (NaSPro) wies jüngst in seiner bedeutsamen Stellungnahme an Bundesgesundheitsminister Spahn differenziert auf die Gefahren für Individuum und Gesellschaft hin, die mit dem assistierten Suizid verbunden sind. Suizidalität sei ein individuelles Problem mit gesellschaftlichen Ursachen und Folgen. Begutachtungsverfahren seien nicht geeignet, die Entscheidungsfindung des Suizidenten zu unterstützen und der assistierte Suizid wirke nicht suizidpräventiv. Vielmehr sei zu vermuten, dass mit der Erlaubnis des assistierten Suizids «neue Zielgruppen für dieses Angebot erschlossen werden.» Empirische Forschungsergebnisse zur Bestimmung des vom Bundesverfassungsgericht «beschriebenen mehrdimensionalen Konstrukts der ‟Freiverantwortlichkeit”» würden fehlen. Die NaSPro fordert u.a. eine strikte Regulierung der Werbung für den assistierten Suizid bis hin zum Verbot, eine Förderung der Palliativmedizin, der Hospizarbeit und der Suizidprävention.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier

Pressemitteilung vom 27.02.2020

«Es bedarf einer unheimlichen Antriebskraft, um den Selbsterhaltungstrieb auszuschalten. Nur eine hochgradige, dynamische Einengung, also ein gefühlsmässiger Vorgang, niemals aber bloss rationale ‹Überlegung› vermag diese freizusetzen. […] Aus dem Gesagten ergibt sich auch, wie unhaltbar, ja verhängnisvoll irreführend das im Deutschen oft als Synonym für Selbstmord gebrauchte Wort ‹Freitod› eigentlich ist. Nicht nur wird damit ein Tatbestand falsch beschrieben, sondern diese falsche Qualifikation hat auch für den Zuhörer und Beobachter verhängnisvolle Folgen: Er ist geneigt, den ‹freien Willen› des Täters zu respektieren, fühlt sich berechtigt, ja sogar verpflichtet, untätig zu bleiben und nicht einzugreifen, um jedem ‹seinen Willen zu lassen› […].»1

„Leiden lindern ist ohne Töten möglich!“

Standesrechtliches Tötungsverbot für Ärzte ist verfassungskonform

Das Bundesverfassungsgericht verkündete am 26.2.2020 ein erschütterndes und beispielloses Urteil zur Suizidbeihilfe, das tief in die elementaren Grundlagen unseres menschlichen Zusammenlebens eingreift.

Komplette Pressemitteilung als PDF

.

Besorgniserregende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 19.11.2019

Pressemitteilung des Arbeitsbündnisses “Kein assistierter Suizid in Deutschland!” zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 19.11.2019

„Das Verwaltungsgericht Köln hält das gesetzlich geregelte generelle Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung für verfassungswidrig. In ihrer Entscheidung beziehen sich die Richter auf das vielfach scharf kritisierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.3.2017 und vertreten die Auffassung, dass ein Erwerb für „schwerkranke Menschen in existenziellen Notlagen“ erlaubt sein müsse. Daher fordern die Richter nun eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Betäubungsmittelgesetzes durch das Bundesverfassungsge-
richt.
Ein Anspruch auf Beihilfe zur Selbsttötung seitens des Staates existiert in Deutschland nicht!…“
Den vollständigen Text der Pressemitteilung finden Sie hier.

Starkes Bekenntnis

Leserbrief von Dr. med. Susanne Ley, Deutsches Ärzteblatt vom 22. November 2019

„Über die aktuelle Erklärung des Weltärztebundes gegen ärztlich assistierten Suizid und Euthanasie, die aus intensiven Beratungsprozessen mit Ärzten und Nichtärzten auf der ganzen Welt hervorging, habe ich mich sehr gefreut. Das starke Bekenntnis zu den Grundsätzen ärztlicher Ethik und die Forderung nach höchstem Respekt vor dem menschlichen Leben sind gerade heute, aufgrund der galoppierenden Propaganda für ärztlich assistierten Suizid und den damit verbundenen gravierenden Folgen, von höchster Bedeutung…“

Den vollständigen Leserbrief finden Sie hier.

Deklaration dreier Religionen gegen Euthanasie und assistierten Suizid

Juden, Christen und Muslime unterzeichnen gemeinsame Erklärung im Vatikan

Am 28. Oktober 2019 unterzeichneten im Vatikan Vertreter drei verschiedener Religionen eine gemeinsame Erklärung gegen Euthanasie und assistierten Suizid. „Euthanasie und assistierter Suizid sind von Natur aus und in der Konsequenz aus moralischer wie religiöser Sicht falsch und sollten ausnahmslos verboten werden. Jeglicher Druck auf Todkranke, ihr Leben durch aktives und vorsätzliches Handeln zu beenden, wird kategorisch abgelehnt.“ Gefördert und unterstützt werden solle eine qualifizierte und professionelle Palliativmedizin. Der Vatikan bezeichnete die Deklaration als historisch. Es sei das erste Mal, dass Muslime, Juden und Christen gemeinsam ein solches Dokument unterzeichneten.

Berichterstattung Domradio hier.
Berichterstattung Deutsches Ärzteblatt hier.

Weltärztebund lehnt Euthanasie und ärztlich assistierten Suizid entschieden ab 

Jahresversammlung, Tiflis, Georgien, 23.-26. Oktober 2019

Auf der diesjährigen Jahresversammlung in Tiflis, Georgien, bekräftigt der Weltärztebund (World Medical Association, WMA) erneut seinen ablehnenden Standpunkt gegenüber Euthanasie und ärztlich assistiertem Suizid. Er betont sein starkes Bekenntnis zu den Grundsätzen ärztlicher Ethik und fordert höchsten Respekt vor dem menschlichen Leben. Auch solle kein Arzt zur Teilnahme an Euthanasie und assistiertem Suizid gezwungen oder dazu verpflichtet werden, diesbezüglich Überweisungsentscheidungen zu treffen.

Link zur Stellungnahme hier

Die wahren Bedürfnisse des suizidalen Menschen

Leserbrief von Dr. med. Raimund Klesse, FAZ 12.10.19

Dr. Klesse ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Präsident der Hippokratischen Gesellschaft Schweiz. In seinem Leserbrief nimmt er Stellung zu dem differenzierten Beitrag von Prof. Martin Teising und Prof. Reinhard Lindner „Niemand stirbt für sich alleine“ (FAZ vom 1.10.19). Dr. Klesse weist auf die wahren Bedürfnisse des suizidalen Menschen hin und fordert eine Kultur der Sorge – um und für den Menschen. Nicht nur mit Blick auf das ausstehende Urteil des BVerfG zu §217 StGB fordert er den Staat auf, sich auf seine grundlegende und wichtigste Aufgabe zu besinnen: den Schutz des Lebens seiner Bürger.
Den vollständigen Leserbrief finden Sie hier.

Ihr Schicksal ist uns Mahnung und Verpflichtung“1

Gedenkfeier für die Opfer der Nazipsychiatrie am 1.9.2019

Anlässlich des 80. Jahrestages des offiziellen Beginns der systematischen Erfassung und Tötung kranker und behinderter Menschen veranstaltete Vitos Riedstadt (Philippshospital) eine Gedenkfeier für die Opfer der Nazi-Psychiatrie. „In die Zeit des Nationalsozialismus fällt das dunkelste Kapitel der deutschen Psychiatrie: Die systematische Tötung von Behinderten und Geisteskranken gilt als eines der größten medizinischen Vergehen aller Zeiten. Diese Verbrechen gegen die Menschlichkeit dürfen nicht in Vergessenheit geraten. Es ist daher unser Anliegen, die Erinnerung als Mahnung für die Zukunft wachzuhalten. Leid und Unrecht können nicht ungeschehen gemacht werden. Aber wir können daraus lernen…“ 2

Diesen Gedanken griff Prof. Dr. Axel W. Bauer in seinem wertvollen Vortrag Sterbehilfe heute: Wo liegen die Gefahren des „guten Todes“? auf, schlug den Bogen zur aktuellen Sterbehilfedebatte und schloss, auch mit Blick zurück in die Geschichte des 20. Jahrhunderts, mit einem Appell: „Hinterfragen wir die psychologischen, sozialen und ökonomischen Interessen, die hinter der organisierten Sterbepolitik stehen, und lassen wir uns nicht mit Euphemismen über „Autonomie“ ausgerechnet im Tod täuschen!“

1  Inschrift auf dem Gedenkstein von Vitos Riedstadt

2  aus der Einladung zur Gedenkfeier „Alle hatten einen Namen“, Vitos Riedstadt

Vortrag Prof. Bauer

 

Was gegen ärztlich assistierten Suizid spricht

Leserbrief von Dr. med. Susanne Ley, FAZ vom 24.4.19

Zu dem Artikel „Dieses Framing ist lebensgefährlich“ von Stephan Sahm (F.A.Z. vom 8. April): Um „Nebelkerzen von Fakten zu scheiden“, wie der Autor dieses differenzierten Artikels fordert, möchte ich auf den wertvollen Artikel einer interprofessionellen Gruppe von Wissenschaftlern aus Europa, Amerika und Australien mit dem Titel „Physician-Assisted Suicide and Euthanasia: Emerging Issues From a Global Perspektive“ aufmerksam machen, der im Juni 2018 im „Journal of Palliative Care“ veröffentliche wurde. Die Autoren – Ärzte, Ethiker und Psychologen – sehen ernsthafte Risiken für die Gesellschaft, wenn sich die Haltung der medizinischen Fachgesellschaften, welche ärztlich assistierten Suizid und Euthanasie (ÄAS-E) traditionell ablehnen, ändern würde. Sie warnen insbesondere vor den Folgen für die ärztliche Professionalität, vor den Konsequenzen für hilfsbedürftige Menschen und für das Gemeinwohl …

Den vollständigen Text finden Sie hier.

 

Assistierter Suizid – Gefahren für die Gesellschaft

Pressemitteilung des Arbeitsbündnisses “Kein assistierter Suizid in Deutschland!” zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht zum § 217 StGB am 16./ 17. April 2019

Das Arbeitsbündnis „Kein assistierter Suizid in Deutschland!“ wendet sich gegen den §217 StGB, das sogenannte „Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ vom 10. Dezember 2015, das in Absatz 2 Angehörige und Nahestehende ausdrücklich straffrei stellt, wenn sie Beihilfe zum Suizid leisten oder selbst Teilnehmer einer geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe sind. Damit ist der ursprüngliche Zweck des Gesetzes in sein Gegenteil verkehrt worden.

Pressemitteilung des Arbeitsbündnisses vom 15.4.19: http://aerzte-in-ehrfurcht-vor-dem-leben.de/wp-content/uploads/2019/04/Pressemitteilung-15.4.19.pdf

.

„Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig.“

Hoffnungsvolle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Schutz des Lebens vom 2. April 2019.

Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch wenn ein Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben hat, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden.“

(Aus: Pressemitteilung Nr. 040/19 des BGH vom 2. April 2019)

Vollständiger Text hier: http://aerzte-in-ehrfurcht-vor-dem-leben.de/wp-content/uploads/2019/04/BundesgerichtBGH-Urteil-2.4.19-Haftung-Lebenserhaltung.pdf

.

Respekt vor dem Leben

Leserbrief von Dr. med. Susanne Ley, Deutsches Ärzteblatt vom 7. Januar 2019

Zu Recht fordert Professor Michael Stolberg …, dass sich gerade die heutige Ärztegeneration einen ethisch fundierten Standpunkt für den Umgang mit schwer kranken und sterbenden Menschen erwerben muss.

Dies ist meines Erachtens umso bedeutsamer, als derzeit trotz der ungünstigen Erfahrungen in Nachbarländern, trotz der fatalen Erfahrungen aus der deutschen Geschichte und trotz der Warnungen aus der Suizidforschung für „Assistierten Suizid“ und „Tötung auf Verlangen“ geworben wird.

Gerne möchte ich in diesem Kontext auf den wertvollen Artikel einer interprofessionellen Gruppe von Wissenschaftlern aus Europa, Amerika und Australien mit dem Titel Physician-Assisted Suicide and Euthanasia: Emerging Issues From a Global Perspective“ aufmerksam machen, welcher im Juni 2018 im Journal of Palliative Care veröffentlicht wurde. Die Autoren … sehen ernsthafte Risiken für die Gesellschaft, wenn sich die Haltung der Medizinischen Fachgesellschaften, welche ärztlich assistierten Suizid und Euthanasie (ÄAS-E) traditionell ablehnen, ändern würde. …

Einleitend weisen die Autoren darauf hin, dass der Verzicht auf lebenserhaltende Behandlungen, wenn sie für den Patienten nicht mehr vorteilhaft sind, „moralisch gesund“ sei.

Vor dem Hintergrund der historischen und globalen Entwicklung und der Bedeutung der Arzt-Patient-Beziehung sehen sie insbesondere fünf Gründe, warum Ärzte sich niemals an ÄAS-E beteiligen sollten:

1. … Die Wissenschaftler stellen fest, dass in Ländern, die ÄAS-E legalisiert haben, die sogenannten „Sicherheitsvorkehrungen“ ineffektiv sind, dass sie verletzt und die Indikationen schrittweise ausgeweitet werden. … Nach Jahren der Euthanasie-Praxis seien Veränderungen in der „medizinischen Kultur“ aufgetreten und Euthanasie werde am Ende des Lebens zunehmend als eine gültige Option angesehen.

2. … Das Verlangen nach ÄAS-E sei stärker durch psychologische und soziale Motive gekennzeichnet, als durch körperliche Symptome oder rationale Entscheidungen. In den meisten Fällen würden die Suizidabsichten bei verbesserter Symptomkontrolle und psychologischer Unterstützung verschwinden. …

3. … Mit einer besseren Palliativversorgung erreiche man, dass sich die meisten Patienten körperlich wohl fühlen. Viele Personen, die nach ÄAS-E fragen, wollten nicht sterben, sondern von ihrem Leiden befreit werden. Eine angemessene Behandlung von Depression und Schmerzen verringere das Verlangen nach dem Tod.

4. Medizinische Professionalität: ÄAS-E überschreite die unantastbare Regel, dass Ärzte Leiden heilen und lindern, aber niemals absichtlich den Tod herbeiführen.

ÄAS-E untergrabe die Beziehung zwischen Arzt und Patient und höhle das Vertrauen der Patienten und der Gesellschaft in den ärztlichen Beruf aus.

5. Unterschiede zwischen Mittel und Ziel: Die Autoren glauben, dass das Töten von Patienten, um Leiden zu lindern, etwas grundsätzlich anderes ist als der natürliche Tod und nicht akzeptiert werden kann.

In ihrem Fazit kommen die Autoren zu folgendem Ergebnis:

Ärzte haben die Pflicht, Schmerz und Leid zu beseitigen, nicht aber die Person, die Schmerzen hat und leidet. Aus den genannten Gründen schlagen sie vor, dass ÄAS-E nicht legalisiert werden sollte. ÄAS-E sei keine medizinische Behandlung und sollte nie von Ärzten durchgeführt werden. Lösungen für leidende Patienten liegen in der Verbesserung der Palliativversorgung und der sozialen Bedingungen sowie in der Beseitigung der Gründe, warum Patienten nach ÄAS-E fragen. Es sei keine Lösung, die medizinische Praxis radikal zu verändern und ÄAS-E zu erlauben. Zudem weisen sie auf die wichtige Rolle der Medizin bei der Aufrechterhaltung von Werten hin, insbesondere des Respektes vor dem menschlichen Leben. …

Dr. med. Susanne Ley, 50735 Köln
Quelle: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 116, Heft 1-2, 7. Januar 2019 (Rubrik Briefe, Seite 36)

Medienmitteilung der „Hippokratischen Gesellschaft Schweiz“ vom 25. Oktober 2018

„Beihilfe zum Suizid ist keine ärztliche Tätigkeit! Ärztekammer lehnt Aufweichung der ärztlichen Ethik klar ab“

„Die Ärztekammer hat in ihrer heutigen Versammlung die fundamentale Aufweichung der ärztlichen Ethik mit klarer Mehrheit abgelehnt. Eine Beteiligung an Selbsttötungshandlungen widerspricht diametral der ärztlichen Ethik und dem ärztlichen Berufsauftrag. Befassen wir uns wieder damit, wie wir alten und kranken Menschen in unserer Gesellschaft Sorge tragen und sie bis zuletzt menschlich und medizinisch sorgfältig und kompetent begleiten können.“

Den vollständigen Text der Medienmitteilung finden Sie hier: PM Ärztekammer lehnt neue SAMW-Richtlinien klar ab. HGS, 25.10.2018

Medienmitteilung der „Hippokratischen Gesellschaft Schweiz“ vom 13.9.2018

„Die Hippokratische Gesellschaft Schweiz (HGS) warnt vor neuen Richtlinien zum Suizid und schliesst sich der Kritik der FMH (Berufsverband der Schweizer Ärzte) und der Ärztegesellschaft des Kantons Zürichs an:

Beihilfe zum Suizid beim Arztbesuch – sicher nicht!

Wenn es nach den neuen Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) geht, wird die ärztliche Ethik in ihr Gegenteil verkehrt. Die SAMW will ab dem 25. Oktober die Beihilfe zum Suizid als mögliche Tätigkeit des Arztes standesrechtlich legitimieren. Jeder, der als urteilsfähig eingestuft wird, soll Suizidhilfe verlangen können. Eine Beteiligung an Selbsttötungshandlungen wider-spricht aber diametral der ärztlichen Ethik und dem ärztlichen Berufsauftrag.

Die Hippokratische Gesellschaft Schweiz (HGS) warnt vor einem fundamentalen Paradigmenwechsel, der von der SAMW im Alleingang initiiert wird. Die SAMW hat am 6. Juni 2018 die äusserst umstrittenen Richtlinien „Umgang mit Sterben und Tod“ veröffentlicht. Neu sollen Ärzte Beihilfe zum Suizid bei nicht tödlichen Krankheiten leisten können. „Damit werden die Grenzen ärztlichen Handelns deutlich überschritten“, unterstreicht Dr. med. Raimund Klesse, Präsident der HGS und schliesst sich damit dem Zentralvorstand der FMH und dem Vorstand der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich an.“

Den vollständigen Text der Medienmitteilung und ein Argumentarium finden Sie hier:  Medienmitteilung   Argumentarium

.

Spahn lehnt Abgabe von Suizidmittel durch staatliche Behörde ab

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) spricht sich in einem Schreiben an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gegen die Ausgabe tödlicher Medikamente zum Zweck der Selbsttötung durch eine staatliche Verwaltungsbehörde aus. Gesundheitsminister Spahn weist das BfArM an, entsprechende Anträge zu versagen. Damit wendet sich das BMG gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 2.3.2017, das Patienten in extremen Ausnahmesituationen den Zugang zu dem Betäubungsmittel Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung erlaubt. Die Leipziger Richter hatten die Selbsttötung eines Menschen als medizinische Therapie deklariert und einen Anspruch auf Beihilfe zur Selbsttötung seitens des Staates postuliert.
Mit seiner Anweisung folgt Spahn den Empfehlungen des renommierten ehemaligen Verfassungsrichters Udo Di Fabio, der in seinem Rechtsgutachten das Leipziger Urteil als verfassungsrechtlich nicht haltbar bewertet und sogar einen Verfassungsverstoß annimmt. Di Fabio empfiehlt, die bindende Wirkung des Leipziger Urteils zurücktreten zu lassen, indem der Bundesgesundheitsminister bis zur gesetzgeberischen Klärung dem BfArM eine Weisung zur Ablehnung der Anträge erteilt. Di Fabio weist darauf hin, dass das Leipziger Urteil weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Betäubungsmittelgesetzes entspricht, welches im Gegenteil auf lebenserhaltende oder lebensfördernde Maßnahmen und Verwendungszwecke gerichtet ist. Das Bundesverwaltungsgericht setze „an die Stelle des Willens des Gesetzgebers seinen eigenen rechtspolitischen Willen“ und greife damit in das Prinzip der Gewaltenteilung ein.

Artikel im Ärzteblatt hier lesen.

.

 

Pressemitteilung des Arbeitsbündnisses „Kein assistierter Suizid in Deutschland!“  vom 18.01.2018

Udo Di Fabio bewertet Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.3.2017 als verfassungsrechtlich nicht haltbar und nimmt Verfassungsverstoß an.

.

„Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 2.3.2017, das Patienten in „extremen Ausnahmesituationen“ den Zugang zu dem Betäubungsmittel Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung erlaubt, wurde vielfach und zu Recht scharf kritisiert.

Da die Verwendung von Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung von Menschen gegen unser Betäubungsmittelgesetz verstößt, deklarierten die Leipziger Richter die (Selbst-)Tötung eines Menschen kurzerhand als medizinische Therapie.

Nun liegt das Rechtsgutachten des renommierten ehemaligen Verfassungsrichters Universitätsprofessor Dr. iur. Dr. sc. pol. Udo Di Fabio vor.[i] Er bewertet das Urteil als verfassungsrechtlich nicht haltbar und nimmt sogar einen Verfassungsverstoß an.“

.

Den vollständigen Text der Pressemitteilung finden Sie hier.

.

.

Europäisches Regionaltreffen des Weltärztebundes am 16. und 17. November 2017 im Vatikan

Stellungnahme der Liga „Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben“ vom 15. November 2017

.

Trotz der ungünstigen Erfahrungen in Nachbarländern, trotz der fatalen Erfahrungen aus der deutschen Geschichte und trotz der Warnungen aus der Suizidforschung wird unter den Titeln „Assistierter Suizid“ und „Tötung auf Verlangen“ für Euthanasie geworben.

Die in der Öffentlichkeit geführte Diskussion darüber, ob ein Arzt Beihilfe zur Selbsttötung leisten darf, richtet im Gemüt der Menschen großen Schaden an. Durch diese Debatte werden elementare ethische Grundlagen unseres Zusammenlebens in Frage gestellt. Wenn es „den behandelnden Ärzten in die Hand gegeben wird, einem Tötungswunsch zu entsprechen, wird die Arzt-Patienten-Beziehung tief erschüttert.“

Es ist höchste Zeit, dass wir Ärztinnen und Ärzte uns positionieren:

.

Den vollständigen Text finden Sie hier.

Welttag der Suizidprävention 10. September 2017

.

Das Arbeitsbündnis „Kein assistierter Suizid in Deutschland!“ beteiligte sich am Welttag der Suizidprävention mit einer Fürbitte am zentralen ökumenischen Gottesdienst in der Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirche in Berlin.
Dr. Susanne Ley bat in ihrer Fürbitte für die in der Suizidprävention Tätigen, dass sie sich nicht aus Mitleid oder aus Empfänglichkeit für das Argument der Selbstbestimmung zur Beihilfe zum Suizid verleiten lassen. Vielmehr mögen sie erkennen, dass der Wunsch nach Beihilfe zur Selbsttötung ein Hilferuf ist und meist aus der Sorge entsteht, anderen zur Last zu fallen, ausgeliefert zu sein, die Kontrolle zu verlieren oder alleine zu sein. Frau Dr. Ley bat um Mut und Entschlossenheit, permissiven, prosuizidalen Tendenzen in unserer Gesellschaft entgegenzutreten.

.
Den vollständigen Text der Fürbitte finden Sie hier.

.

.

Bundesverfassungsgericht lehnt Verfassungsbeschwerde von Ärzten und Wissenschaftlern gegen § 217 StGB ab

Soll der Schutz des Lebens keine „grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung“ mehr haben?

.

Am 2. Dezember 2016 wurde auf Initiative des Arbeitsbündnisses „Kein assistierter Suizid in Deutschland!“ eine Verfassungsbeschwerde gegen den neuen § 217 StGB eingereicht. Die Beschwerdeführer, mehrheitlich Ärzte und Wissenschaftler, wenden sich gegen den neuen §217 StGB, das sogenannte „Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ vom 10. Dezember 2015, das in Absatz 2 Angehörige und Nahestehende ausdrücklich straffrei stellt, wenn sie Beihilfe zum Suizid leisten oder selbst Teilnehmer einer geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe sind. Damit ist der ursprüngliche Zweck des Gesetzes in sein Gegenteil verkehrt worden.

.

Bitte hier weiterlesen.

.

Anklage gegen „Dignitas-Chef“ Minelli

„NZZ am Sonntag“, 4.6.17

.

Laut „NZZ am Sonntag“ vom 4.6.17 hat die Staatsanwaltschaft Zürich erfreulicherweise erstmals nach mehr als 20 Jahren gegen Ludwig A. Minelli, Gründer des Sterbehelfervereins „Dignitas“, ein Strafverfahren wegen „Verleitung und Beihilfe zum Suizid“ eröffnet. Das Bezirksgericht Uster soll darüber entscheiden, ob L. A. Minelli „Freitodbegleitungen aus selbstsüchtigen Motiven“ durchführte und sich damit nach Artikel 115 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs strafbar gemacht hat. Denn Artikel 115 erlaubt nicht die Suizidbeihilfe, sondern stellt sie unter Strafe, wenn sie aus „selbstsüchtigen Motiven“ erfolgt. Wie kommt es eigentlich, dass dieser selbe L. A. Minelli in Deutschland einen Musterprozess initiieren konnte, der das Leipziger Urteil zur Folge hatte, das einen Anspruch des Bürgers auf Beihilfe zum Suizid durch die Bereitstellung eines Tötungsmittels durch den Staat postuliert.

.
Den vollständigen Text finden Sie hier.

.

Ökonomische Hintergründe der Sterbehilfekampagne

Aaron J. Trachtenberg MD DPhil, Braden Manns MD MSc

.

Cost analysis of medical assistance in dying in Canada
CMAJ 2017 January 23
Unsere Befürchtungen, dass die Sterbehilfekampagne auch ökonomische Hintergründe hat, finden sich erneut in einem Artikel der Zeitschrift der „Canadian Medical Association“ bestätigt (siehe Anlage), der Anfang des Jahres erschien. Gesundheitsökonomen analysieren und kalkulieren ganz nüchtern, welche Einsparungen für das kanadische Gesundheitssystem möglich wären, wenn kranke Menschen einer „ressourcen-intensiven Periode“ durch assistierten Suizid und Euthanasie zuvorkämen. Ärztlich assistierter Suizid und Tötung auf Verlangen sind seit Mitte 2016 in Kanada erlaubt.
Den vollständigen Text finden Sie hier.

.

Tod ist kein Therapieziel

Michael Schmedt, Deutsches Ärztblatt, Heft 24, 16. Juni 2017, Seite Eins

.

„Das altgriechische Wort „therapeia“ bedeutet Dienst, Pflege, Heilung. Eine Therapie hat das Ziel, die normalen physischen und psychischen Funktionen des Patienten wiederherzustellen. Seit Kurzem liest man hingegen Aussagen wie: „Selbsttötung kann auch eine medizinische Therapie sein.“ So argumentiert das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in der Begründung zu seinem Urteil aus dem März…“

.

Den vollständigen Text finden Sie hier.

.

.

Beihilfe zur (Selbst-)Tötung ist keine Therapie

Leserbrief von Dr. med. Susanne Ley, FAZ vom 16.6.2017

.

Zu einem Zeitpunkt, wo das Bundesverfassungsgericht dreizehn Verfassungsbeschwerden gegen den neuen Paragraphen 217 StGB prüft, greift das Bundesverwaltungsgericht mit seinem politischen Urteil vor und versucht, neue rechtliche Fakten zu schaffen.

Den vollständigen Text finden Sie hier.

.

 

Unglaubliche Begründung des Bundesverwaltungsgerichts

.(Selbst-)Tötung mit Pentobarbital wird zur Therapie deklariert.

.

Mit scharfer Ablehnung reagieren Ärzte, Juristen, Politiker und der Deutsche Ethikrat auf die nun vorliegende Begründung des Leipziger Urteils und fordern seine Revision.

.

.

Stiftung Patientenschutz

https://www.stiftung-patientenschutz.de/news/753/68/Suizidmittel-Begruendung-des-Bundesverwaltungsgerichts-schwammig

Deutsches Ärzteblatt vom 26.5.17

Dt. Ärzteblatt 26.5.17 Montgomery Leipziger Urteil

Prof. Montgomery beim 120. Deutschen Ärztetag

Eröffnungsrede Prof. Montgomery 23.5.17 -Auszug-

Ärzte für das Leben

https://aerzte-fuer-das-leben.de/presse/pm-23-05-17-urteilsbegruendung-bundesverwaltungsgericht/

Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben

Pressemitteilung BVerwG 24.5.17

Bernward Büchner, Verwaltungsrichter a.D.

http://kath.net/news/59676

Deutscher Ethikrat

http://www.ethikrat.org/dateien/pdf/empfehlung-suizidpraevention-statt-suizidunterstuetzung.pdf

.

.

Pressemitteilung des Arbeitsbündnisses „Kein assistierter Suizid in Deutschland!“  vom 19.03.2017

Rechtsstaatlich besorgniserregendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

.

Sterbehelferverein „Dignitas“ initiiert Präzedenzfall

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 2.3.2017, das Patienten in „extremen Ausnahmesituationen“ den Zugang zu dem Betäubungsmittel Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung erlaubt, wurde vielfach und zu Recht scharf kritisiert. Ein Anspruch auf Beihilfe zur Selbsttötung seitens des Staates existiert in Deutschland nicht! Selbst in der Schweiz verneinte das Bundesgericht die Existenz eines solchen Rechtes.1 Das Tötungsmittel Pentobarbital ist in Deutschland nur in der Veterinärmedizin zugelassen. Im Ausland dient es der Vollstreckung der Todesstrafe. Die Verwendung zum Zweck der Selbsttötung von Menschen verstößt gegen unser Betäubungsmittelgesetz.

.

Presseerklärung lesen: Pressemitteilung vom 19.3.17

.

Rechtsstaatlich bedenkliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Scharfe Kritik aus Kirche, Politik und Ärzteschaft an dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 2. März 2017

.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 2.3.2017, nachdem Patienten in „extremen Ausnahmesituationen“ ein Recht auf Betäubungsmittel zur Selbsttötung haben, wird von der Deutschen Bischofskonferenz, der Bundesärztekammer, von Bundesgesundheitsminister Gröhe, von der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, den Ärzten für das Leben, den Christdemokraten für das Leben, der Deutschen Stiftung Patientenschutz, dem Medizinethiker Prof. Axel W. Bauer und anderen scharf kritisiert. Ein Anspruch auf Beihilfe zur Selbsttötung seitens des Staates existiert nicht! Das Urteil stellt einen schwerwiegenden Wertebruch in der deutschen Nachkriegsgeschichte dar und gehört revidiert.

.

Deutsche Bischofskonferenz

.

Bundesärztekammer

.

Bundesgesundheitsminister Gröhe

.

Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin

.

Ärzte für das Leben

.

Christdemokraten für das Leben

.

Deutsche Stiftung Patientenschutz

.

Prof. Axel W. Bauer, Medizinethiker

.

.

.

„Schritte auf dem Weg zur Eugenik“

Aktueller Artikel von Prof. Axel W. Bauer, Prof. Paul Cullen und Dr. Michael Kiworr im Deutschen Ärzteblatt, Heft 6, 10. Februar 2017

.
Die drei Autoren warnen davor, dass durch die Ausweitung der Indikationen bei der Präimplantationsdiagnostik (PID) ethische Standards gelockert und eugenische Gedanken befördert werden. In letzter Konsequenz werde der Lebensschutz aller infrage gestellt.

.

Artikel im Deutschen Ärzteblatt: Lesen

.

.

Berichterstattung im Deutschen Ärzteblatt und im Domradio vom 19.12.2016

Verfassungsbeschwerde des Arbeitsbündnisses „Kein assistierter Suizid in Deutschland!“ gegen § 217 StGB

.

Bericht im Deutschen Ärzteblatt: Lesen        Bericht im Domradio: Lesen

.

.

Der Autonomiebegriff im bioethischen Diskurs der 1990er Jahre

Aktueller Artikel von Prof. Dr. med. Axel W. Bauer in der Quartalschrift für Medizinische Anthropologie und Bioethik, Band 23, Heft 4, 2016

.

„Der Diskurs um die Themen Autonomie und Selbstbestimmung hat zu einer begrüßenswerten Stärkung der Rechte von Patientinnen und Patienten geführt. Auf der anderen Seite entfaltet der rhetorische Kult um den Autonomie-Begriff gerade seit den 1990er Jahren in der Medizinethik eine zunehmende Eigendynamik, deren Beschleunigung bis in die Gegenwart anhält und die nicht ohne Sorge betrachtet werden kann. Medizin- und Bioethik verwandeln sich vor unseren Augen seit einem Vierteljahrhundert allmählich in Disziplinen, die allzu oft den Tod im Gepäck haben, dessen vorzeitige Herbeiführung sie philosophisch zu rechtfertigen suchen. In diesem Beitrag werden tragende Elemente des bioethischen Autonomie-Diskurses der 1990er Jahre aufgesucht und in einen zeithistorischen Kontext gestellt.“

Autor: Prof. Dr. med. Axel W. Bauer ist Leiter des Fachgebiets Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin an der Medizinischen Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg

.

Kompletter Artikel hier: Prof. Bauer – Autonomiebegriff 1990er Jahre

.

.

§ 217 StGB und die Folgen für die Gesellschaft

Gastvortrag Dr. med. Susanne Ley am 22.10.2016 in Königswinter

.

Auf Einladung der Bundesvorsitzenden Mechthild Löhr hielt Dr. Susanne Ley am 22. Oktober 2016 einen Gastvortrag bei der Bundesmitgliederversammlung der Christdemokraten für das Leben.

Dr. Ley betont, dass es eine gemeinsame Aufgabe aller sei, abzuschätzen und darüber aufzuklären, welche Gefahren mit dem assistierten Suizid und der Tötung auf Verlangen für die menschliche Gemeinschaft verbunden sind. Es sei bitter von Nöten, sich aus allen Bereichen der Zivilgesellschaft in dieser Frage eng zusammenzuschließen.

Im ersten Teil legt Dr. Ley, Gründungsmitglied der Liga Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben, die rechtliche Verankerung des Lebensschutzes in Deutschland dar. Nach einer kritischen Analyse des § 217 StGB diskutiert sie die möglichen Folgen des Gesetzes für die Gesellschaft.

Resümierend hält sie fest, dass die Garantie der Menschenwürde und das Recht auf Leben universell gültig sind und nicht durch Menschenhand, auch nicht durch irgendeinen Gesetzespositivismus abgeschafft werden können. Die Würde des Menschen überall in der Welt zu verwirklichen sei die Aufgabe aller.

.

Hier der komplette Vortrag: Dr. S. Ley, Königswinter 22.10.2016

.

Suizidbeihilfe: Der Arzt als Tötungshelfer?

Artikel von Prof. Paul Cullen im September 2016 in der Zeitschrift ETHICA

.

„Im vorliegenden Artikel werden das Problem des Suizids und der Beihilfe dazu aus ärztlicher Sicht erläutert, die historische Entwicklung der Gesetzgebung erklärt und ihre Implikationen für Ärzte und Gesellschaft dargestellt.“

.

Hier finden Sie den vollständigen Artikel: Prof. P. Cullen ETHICA September 2016

..

.

Bundesverfassungsgericht trifft klare Entscheidung für den Schutz des Lebens.

26. August 2016

.

„Die staatliche Gemeinschaft darf den hilflosen Menschen nicht einfach sich selbst überlassen.“

.

Der Staat hat die Pflicht, das Leben seiner Bürger zu schützen. Diese Schutzpflicht leitet sich aus dem Grundrecht auf Leben in Artikel 2 unserer Verfassung ab.

Das Recht auf Leben stellt nicht nur ein Abwehrrecht der Bürger gegen staatliche Gewalt dar, sondern verpflichtet die staatliche Gemeinschaft zum Schutz des Lebens seiner Bürger. Diese Schutzpflicht bekommt bei Menschen, die zum eigenen Schutz selbst nicht fähig sind, besonderes Gewicht. Die Nichterfüllung einer konkreten Schutzpflicht ist verfassungswidrig.

Die staatliche Schutzpflicht gegenüber “dem eines freien Willens nicht fähigen Betreuten in hilfloser Lage” überwiegt im Verhältnis zu dessen Selbstbestimmungsrecht. „Die staatliche Gemeinschaft darf den hilflosen Menschen nicht einfach sich selbst überlassen.“

Der Beschluss steht im Einklang mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des BVerfG in vollem Wortlaut als PDF: BVerfG-Pressemitteilung vom 25.8.16

.

.

Leserbrief 11. Juli 2016 Deutsches Ärzteblatt

Prof. Dr. med. Paul Cullen mahnt in seinem Leserbrief zur Wachsamkeit vor einer utilitaristischen Denkweise in der Medizin, insbesondere vor dem Hintergrund unserer deutschen Geschichte.

“Noch nicht überwunden
In diesem interessanten Artikel zur Euthanasie von Kindern in der „Kinderfachabteilung“ der Landes-Heil- und Pflegeanstalt Lüneburg zwischen 1941 und 1945 wird berichtet, dass der Leiter dieser Abteilung, Willi Bäumert, sich in Bezug auf ein vermutlich geistig behindertes zwölfjähriges Mädchens fragte, „ob bei der Wertlosigkeit dieses Menschenmaterials in der (…) Kriegszeit mehr [Pflege] verantwortet werden könne.“

.

Zu solchen Fragen kommt man, wenn man bestimmte andere Menschen als „wertloses Menschenmaterial“ betrachtet. Entweder ist uns klar, dass wir alle gleichwertig sind, oder es drängt sich eher früher als später die „Materialfrage“ auf.

.

Wer meint, wir hätten diese Denkfigur heutzutage überwunden, hat nicht zur Kenntnis genommen, dass genau solche utilitaristischen Überlegungen in der Debatte um die reinen Selektionstechniken Präimplantationsdiagnostik (PID), nichtinvasive Pränataldiagnostik und leider auch zuletzt in der Diskussion über ärztliche Beihilfe zum Suizid eine wichtige Rolle gespielt haben.

.

Es gibt keine Abstufung in der Wertigkeit eines Menschen. Vielmehr ruft unser ärztliches Ethos uns dazu auf, uns gerade um die Schwachen und Kranken, die Verzweifelten und Verlorenen zu kümmern. Unser Berufsstand darf sich nicht dafür hergeben, den leider wieder weit verbreiteten neo-eugenischen Vorstellungen in unserer Gesellschaft wie damals Vorschub zu leisten.

.

Prof. Dr. Paul Cullen, 48163 Münster”

.

Quelle: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 113, Heft 27-28, 11. Juli 2016, Seite 1111

.

Neuerscheinung am 21.08.2016 

.

.

Axel W. Bauer: „Normative Entgrenzung – Themen und Dilemmata der Medizin- und Bioethik in Deutschland“

.

„Das Buch bietet in 24 Kapiteln einen systematischen Einblick in methodische und thematische Fragen der Medizin- und Bioethik in Deutschland von 1995 bis 2016. Dieser beginnt mit metaethischen Aspekten der Relation zwischen Ethik und Moral sowie mit der keineswegs unproblematischen Fächerkombination von Medizinethik und Medizingeschichte an den deutschen Universitäten. Sodann werden zentrale bioethische und biopolitische Diskursfelder wie Stammzellforschung, Präimplantationsdiagnostik, prädiktive Medizin sowie Sterbehilfe und Transplantationsmedizin erörtert, die ausnahmslos brisante normative Probleme am Beginn und am Ende des menschlichen Lebens betreffen. Anders als im derzeitigen bioethischen „Mainstream“ liegt in diesem Buch der Akzent auf der Betonung des Vorrangs der unantastbaren Würde des Menschen vor dessen niemals absolut zu denkender Autonomie.“

Autor:
Prof. Dr. med. Axel W. Bauer ist Leiter des Fachgebiets Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin an der Medizinischen Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg.

Axel W. Bauer: Normative Entgrenzung. Themen und Dilemmata der Medizin- und Bioethik in Deutschland. XIV, 300 S. Springer VS, Wiesbaden 2017. Softcover: ISBN 978-3-658-14033-5 (39,99 €) / eBook: ISBN 978-3-658-14034-2 (29,99 €)

.

.

Buch-Cover Prof. Bauer Normative Entgrenzung 21.8.18

.

.

.

“Suizidbeihilfe durch Ärzte und Angehörige?”

Professor Dr. med. Axel Bauer, Leiter des Fachgebiets Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin der Medizinischen Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg weist in seinem aktuellen Artikel “Suizidbeihilfe durch Ärzte und Angehörige?” sehr differenziert und detailliert auf die Auswirkungen und Gefahren des neuen §217 StGB hin. Der Artikel wurde jüngst in der “Zeitschrift für Lebensrecht” von der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e.V. veröffentlicht.

 
 .
 .
 
 
Kein assistierter Suizid
 
.
.
Den vollständigen Text finden Sie hier:  Artikel Prof. Bauer ZfL Nr. 2-2016-2